RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0362

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die Regelung der Parteistellung im § 6 Abs 1 PSchOG OÖ 1992 einerseits und wegen der im § 53 Abs 2 legcit normierten Verpflichtung der Gemeinde des Wohnortes des Schulpflichtigen zur Leistung von Gastschulbeiträgen an den gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 47 legcit um die Aufnahme ersuchten Schule andererseits ist die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (des Wohnortes des Schulpflichtigen) zu bejahen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100362.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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