RS Vwgh 1993/4/26 91/10/0196

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Eine Schädigung fremde Rechte widerspricht der Rechtsordnung, insb den Normen des Zivilrechts. Dem Vlbg LSchG 1982 zu entnehmen, daß der Grundeigentümer auch dann zur Duldung der mit einem Wiederherstellungsauftrag verbundenen Maßnahmen verpflichtet ist, wenn er nicht selbst die Aufschüttung vorgenommen hat (Hinweis E 24.10.1988, 88/10/0046), findet sich aber im Vlbg LSchG 1982 keine Bestimmung des Inhalts, die die Durchführung eines auf dieses Gesetz gestützten Wiederherstellungsauftrages, die nur unter Eingriff in sonstige fremde Rechte möglich wäre, für zulässig erklären würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X04

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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