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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §214;Rechtssatz
Besitzt ein Gemeinschuldner schon bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Gegenforderung an den Gläubiger (eine sogenannte Passivforderung), so hat dieser eine Deckung ähnlich einem Absonderungsberechtigten. Da es in einem solchen Fall nicht vertretbar wäre, vom Gläubiger Vollzahlung zu verlangen, seine Forderung gegen die Masse (Aktivforderung) aber im Insolvenzverfahren zu kürzen, kann dieser Gläubiger während des Verfahrens die Aufrechnung vornehmen, falls sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist. Dieser Aufrechnungsregel kommt Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu und gilt daher auch im Verhältnis Abgabengläubiger - Abgabenschuldner. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei den Abgabenforderungen um Konkursforderungen oder um Masseforderungen handelt. Handelt es sich um Konkursforderungen, die somit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Passivforderung des Gemeinschuldners aufrechenbar gegenüberstanden, so steht der Aufrechnung kein insolvenzrechtliches (oder sonstiges) Verbot entgegen. Handelt es sich hingegen um Masseforderungen, steht der Aufrechnung mit dem vor Eintritt der Insolvenzwirkungen begründeten Guthaben des Gemeinschuldners ebenfalls nichts im Wege, weil die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse keiner insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung unterliegt. (Hier standen einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden Abgabenguthaben Abgabenforderungen gegenüber, die aus einer Vorsteuerberichtigung und einer Rückforderung von Investitionsprämien herrührten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150012.X03Im RIS seit
20.11.2000