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36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; gegen den Bescheid des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist kein Rechtsmittel zulässig, insbesondere nicht an ein Organ der staatlichen Verwaltung; Mangel einer - auf dem Gebiet der Selbstverwaltung erforderlichen - ausdrücklichen Bestimmung über einen solchen Rechtszug; Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde trotz mangelnder Bezeichnung der bel. Beh. - amtswegige Klarstellung
Wirtschaftstreuhänder-KammerG; §15 litc sowie einige Worte in §17 Abs1 litb - einzige Bestimmungen auf Gesetzesstufe, die die von den Kammermitgliedern an die Kammer zu zahlenden Beiträge regeln; Art18 B-VG widersprechende, bloß formalgesetzliche Delegation, da auch die sonstigen Bestimmungen des G weder materiellrechtliche Determinanten enthalten noch klar erkennen lassen, welche Organe der Kammer zur Entscheidung über die zu leistenden Beiträge zuständig sein sollen und ob ein Instanzenzug innerhalb der Kammer vorgesehen ist; Feststellung, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungswidrig waren
Umlagenordnung; Beschluß des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 12. Dezember 1981; Feststellung, daß die Verordnungen gesetzwidrig waren nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der (einzigen) gesetzlichen Grundlage
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder Kammer, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G12.1986Dokumentnummer
JFR_10139377_86G00012_01