Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
AVG §51a;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Erging der in Vollziehung des § 51a AVG erlassene Bescheid im Zuge eines Verfahrens, dessen Gegenstand Übertretungen nach Art 8 und Art 9 waren, ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (Art 9) als auch für das Land (Art 8) tätig geworden. Der vom Bf gem § 57 Abs 5 VwGG zu leistende Aufwandersatz ist daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsräger aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100456.X01Im RIS seit
03.12.2001