RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §38 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §38 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Eine Freilassung von beschlagnahmten Tieren ist gem § 38 Abs 3 OÖ NatSchG 1982 erst NACH dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles zulässig. Der Umstand, daß sich die widerrechtlich gefangenen Vögel an die Gefangenschaft gewöhnen könnten, darf nicht zu einer Umgehung des Gesetzes führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100076.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten