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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §38 Abs2;Rechtssatz
Eine Freilassung von beschlagnahmten Tieren ist gem § 38 Abs 3 OÖ NatSchG 1982 erst NACH dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles zulässig. Der Umstand, daß sich die widerrechtlich gefangenen Vögel an die Gefangenschaft gewöhnen könnten, darf nicht zu einer Umgehung des Gesetzes führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100076.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013