RS Vwgh 1993/4/26 92/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/05 89/17/0186 1

Stammrechtssatz

Im Abrechnungsbescheidverfahren darf die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung nicht mehr geprüft werden, dieses Verfahren hat sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, dh wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0204; E 15.4.1988, 85/17/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150012.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten