RS Vwgh 1993/4/26 93/10/0060

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0068

Rechtssatz

Im Fall einer sogenannten Sukzessivbeschwerde begründet (erst) die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des letzteren (Hinweis B 22.12.1983, 83/08/0260). Solange hingegen ein Beschluß des Verfassungsgerichtshofes auf Abweisung des Abtretungsantrages dem Rechtsbestand angehört, kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung dieser Beschwerde nicht in Betracht. Aus diesem Grund steht der den Abtretungsantrag abweisende, dem Rechtsbestand angehörende Beschluß des Verfassungsgerichtshofes auch einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von vornherein entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100060.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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