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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Wiederherstellungsauftrag bereits im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde, steht einer Vollstreckung der entsprechenden Kostenvorauszahlung im Exekutionsweg nicht entgegen. Weder das VVG noch sonstige gesetzliche Bestimmungen sehen einen Wegfall bzw ein Unwirksamwerden des Kostenvorauszahlungsbescheides in einem solchen Fall vor. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der - in diesem Zeitpunkt bereits dem Rechtsbestand angehörende - Kostenvorauszahlungsbescheid ins Leere ginge. Die Kostenvorauszahlung dient auch dem Zweck, zu verhindern, daß die Vollstreckungsbehörde bzw der zuständige Rechtsträger mit Zwischenfinanzierungskosten belastet werden, die durch eine mögliche zeitliche Verzögerung zwischen der Ersatzvornahme und deren Bezahlung durch die Behörde und der Hereinbringung der Kosten gegenüber dem Verpflichteten entstehen. Diesen Zweck erfüllt aber - zumindest teilweise - die Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsbescheides auch dann, wenn der den Anlaß des Vollstreckungsverfahrens bildende Bescheid bereits im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden ist. Eine solche Vollstreckung gewährleistet, daß zumindest ein Teil der Kosten rascher eingebracht werden kann, als dies der Fall wäre, wenn erst in der Folge ein Kostenbescheid ergehen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100442.X04Im RIS seit
20.11.2000