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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluß einer Kollegialbehörde (hier Apothekerkammer) gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über die Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden muß (Hinweis E 19.3.1976, 1741/75, VwSlg 9018 A/1976).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100252.X01Im RIS seit
25.04.2001