RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0362

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Nur wenn die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, ist der Behörde bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches iSd § 47 Abs 5 Z 2 PSchOG OÖ 1992 Ermessen - daß es sich um ein solches handelt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit § 47 Abs 4 legcit - eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessenabwägung, daß die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden (hier: Beginn des Schulstarts in vertrauter Umgebung eines Kindes, das an Neurodermitis leidet).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100362.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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