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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nur wenn die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, ist der Behörde bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches iSd § 47 Abs 5 Z 2 PSchOG OÖ 1992 Ermessen - daß es sich um ein solches handelt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit § 47 Abs 4 legcit - eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessenabwägung, daß die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden (hier: Beginn des Schulstarts in vertrauter Umgebung eines Kindes, das an Neurodermitis leidet).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100362.X02Im RIS seit
18.06.2001