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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 30.4.1985, 85/05/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013