RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0209

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 30.4.1985, 85/05/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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