RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0442

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1;
EO §35 Abs1;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen eines Beschwerdeführers, eine auf Grund eines Kostenvorauszahlungsauftrages erteilte Exekutionsbewilligung sei erloschen, nachdem der VwGH der Beschwerde gegen diesen Kostenvorauszahlungsauftrag aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine bestimmte Bezirkshauptmannschaft als betreibende Partei ein bei ihr hinterlegtes Sparbuch zurückgegeben habe, und daß eine Exekutionsführung zur Hereinbringung des Kostenvorauszahlungsbetrages nach der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache einen neuen Exekutionsantrag vorausgesetzt hätte, nicht aber einen Antrag auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution, stellt keine Einwendung im Sinne des § 35 Abs 1 EO dar, sondern berührt ebenfalls verfahrensrechtliche Frage, deren Entscheidung dem Gericht obliegt.

Schlagworte

Fabriksmäßigkeit eines Betriebes, Beurteilungsmaßstäbe, weder Merkmale für Großbetriebe noch zahlenmäßiges Überwiegen von für - sprechenden Merkmalen ausschlaggebend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100442.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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