RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0209

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179

Rechtssatz

Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (Hinweis: zB E 23.5.1978, 311/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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