Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179Rechtssatz
Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (Hinweis: zB E 23.5.1978, 311/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013