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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §38 Abs2;Rechtssatz
Eine vorläufige Beschlagnahme gem § 39 Abs 2 VStG ist nur zulässig, wenn bei einer behördlichen Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG zu befürchten ist, daß diese zu spät käme (im Beschwerdefall mußte erst aufgrund einer Nachschau festgestellt werden, ob bzw welche geschützten, widerrechtlich gefangenen Tiere in der Gewahrsame des Bf vorhanden waren. Bei Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wäre jedoch die Möglichkeit der jederzeitigen Verbringung der Tiere nahegelegen, wodurch es zu einer Vereitelung der behördlichen Beschlagnahme hätte kommen können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100076.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013