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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer durch fünf Jahre hindurch verkürzt bzw zu verkürzen versucht, ist im konkreten Fall sowohl auf Grund der Höhe der nicht erklärten Einnahmen als auch der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit Jahren veranlagt wird, ausreichend begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150140.X02Im RIS seit
20.11.2000