TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B1113/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §38
PoststrukturG §17

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten mangels Legitimation durch Wegfall der Beschwer aufgrund Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Telekom Austria durch die Berufungskommission

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit - im Wesentlichen auf die §§38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) iVm. §17 Abs1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) gestütztem - Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27. September 2002 ein Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zugewiesen.

Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass - im Zuge der Neuorganisation der Telekom Austria Gruppe - der Betrieb der Datakom Austria GmbH in den gemeinsamen Betrieb der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Personalmanagement GmbH integriert werde. Daraus folge, dass auch der Arbeitsplatz des - bislang bei der Datakom Austria GmbH verwendeten - Beschwerdeführers in den letztgenannten Betrieb eingegliedert werde. Diese Maßnahme habe durch "bescheidmäßige Verfügung" zu erfolgen, weil eine Versetzung iSd. §38 BDG iVm. §17a Abs8 PTSG auch dann vorliege, wenn der Beamte einem anderen Betrieb zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird, und zwar unabhängig davon, ob sich dadurch der Arbeitsplatz, die Verwendung oder die dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ändere.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2002 Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission). Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass weder ein "wichtiges dienstliches Interesse" für seine amtswegige Versetzung nach §38 BDG noch die dafür gemäß §72 Post-Betriebsverfassungsgesetz iVm. §101 Arbeitsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung der Belegschaftsvertretung vorliege.

Außerdem beantragte der Beschwerdeführer, die

"Berufungskommission ... möge in Stattgebung meiner Berufung

1. den angefochtenen Bescheid, mit dem mir in der [Telekom Austria Personalmanagement GmbH] in der Einheit Customer Service Region Nord der Arbeitsplatz 'Spezialisierter Mitarbeiter', Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1, zugewiesen wurde, ersatzlos aufheben; in eventu

2. nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides

a) das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Personalamt der [Telekom Austria Aktiengesellschaft] zurückverweisen oder

b) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden;

3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zuweisung meines Arbeitsplatzes in die [Telekom Austria Personalmanagement GmbH] mit der Dauer des Betriebsüberlassungsvertrages zeitlich befristet ist und mir nach Eintragung der Verschmelzung ein Arbeitsplatz in der [Telekom Austria Aktiengesellschaft] zugewiesen wird."

4. Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 gab die Berufungskommission der Berufung des Beschwerdeführers

"insofern [statt], dass der bekämpfte Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung nach den §§38 ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ersatzlos aufgehoben wird. Die Erledigung der Eventualanträge erübrigt sich somit."

5. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt.

6. Die Berufungskommission legte im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg. 15.398/1999 und die dort zitierte Vorjudikatur).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungskommission den erstinstanzlichen Bescheid "ersatzlos aufgehoben" und somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Berufungskommission in einem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 30.11.2002 B1581/01, 11.12.2002 B1546/01 betreffend die Zuordnung von der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH). Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 15.398/1999 mwH) nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1113.2003

Dokumentnummer

JFT_09959392_03B01113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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