RS Vwgh 1993/4/26 91/10/0196

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Rechtssatz

§ 6 VStG bedeutet in bezug auf Unterlassungsdelikte, daß eine Tat (Unterlassung) nicht strafbar ist, wenn ein von einer Verwaltungsvorschrift gebotenes Handeln, dessen Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion steht, gegen Gebote oder Verbote verstößt, die sich aus anderen Teilen der Rechtsordnung ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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