Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
§ 6 VStG bedeutet in bezug auf Unterlassungsdelikte, daß eine Tat (Unterlassung) nicht strafbar ist, wenn ein von einer Verwaltungsvorschrift gebotenes Handeln, dessen Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion steht, gegen Gebote oder Verbote verstößt, die sich aus anderen Teilen der Rechtsordnung ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X03Im RIS seit
06.02.2002