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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179Rechtssatz
Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf (Hinweis: zB E 20.4.1989, 89/12/0010).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013