RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0209

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0179

Rechtssatz

Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf (Hinweis: zB E 20.4.1989, 89/12/0010).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100209.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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