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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Der Frage, ob zwischen den Partnern eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, kommt vor allem dann wesentliche Bedeutung zu, wenn die Beschäftigung im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet wurde. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwar nicht aus (Hinweis E 16.6.1992, 92/08/0062); sofern es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, spricht die Vermutung jedoch dafür, daß die Wirtschaftsführung Ausfluß der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht, wobei überdies die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080230.X01Im RIS seit
20.11.2000