RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Frage, ob zwischen den Partnern eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, kommt vor allem dann wesentliche Bedeutung zu, wenn die Beschäftigung im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet wurde. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwar nicht aus (Hinweis E 16.6.1992, 92/08/0062); sofern es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, spricht die Vermutung jedoch dafür, daß die Wirtschaftsführung Ausfluß der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht, wobei überdies die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten