RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0233

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §8 impl;
B-VG Art20 Abs3;

Rechtssatz

Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist, da dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110233.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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