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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Rechtssatz
Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstgeber vereinbart, von dem der Dienstnehmer weiß oder wissen muß, daß er weder im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung noch auch in Zukunft über die zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts erforderlichen Geldmittel verfügen werde, so kann dieser Umstand darauf hindeuten, daß er die behauptete Entgeltvereinbarung - selbst wenn sie formell getroffen worden sein sollte - nur zum Schein abgeschlossen, in Wahrheit jedoch die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung vom Dienstnehmer aus der Überlegung in Kauf genommen wurde, daß er die (bloße) Anmeldung zur Sozialversicherung als Gegenleistung für (allenfalls) erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen hat.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080230.X03Im RIS seit
20.11.2000