RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0230

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §916;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstgeber vereinbart, von dem der Dienstnehmer weiß oder wissen muß, daß er weder im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung noch auch in Zukunft über die zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts erforderlichen Geldmittel verfügen werde, so kann dieser Umstand darauf hindeuten, daß er die behauptete Entgeltvereinbarung - selbst wenn sie formell getroffen worden sein sollte - nur zum Schein abgeschlossen, in Wahrheit jedoch die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung vom Dienstnehmer aus der Überlegung in Kauf genommen wurde, daß er die (bloße) Anmeldung zur Sozialversicherung als Gegenleistung für (allenfalls) erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen hat.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080230.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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