RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0008

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §10 Abs1;
ASVG §11 Abs4;
ASVG §311 Abs1;
ASVG §5 Abs1 Z3 litb;
BKUVG §19;
BKUVG §6 Abs1 Z2;
BThPG 1958 §1 Abs1;
BThPG 1958 §10 Abs1;
BThPG 1958 §3 Abs1;
BThPG 1958 §5 Abs2;

Rechtssatz

Da die Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 1 Abs 1 BThPG Voraussetzung für die Anwendung des BThPG und damit auch für das Bestehen einer in diesem Gesetz geregelten Anwartschaft auf einen Ruhegenuß ist, muß davon ausgegangen werden, daß mit Ablauf des Tages der Wirksamkeit des Verzichts auf die österreichische Staatsbürgerschaft die Anwartschaft auf den Ruhegenuß nach den Bestimmungen des BThPG erloschen und damit die zweite Voraussetzung der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit b ASVG weggefallen ist. Im Hinblick darauf, daß den Bundestheaterbediensteten gemäß § 5 Abs 2 BThPG der Dienstbezug "monatlich im voraus" gebührt und die Beitragspflicht sowohl iSd Bestimmungen der §§ 19 ff B-KUVG in der Krankenversicherung und Unfallversicherung aber auch im Sinne des § 10 Abs 1 BThPG (der den Pensionsbeitrag regelt) an diese Bezüge anknüpft, endet daher (in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 2 B-KUVG) die Versicherungspflicht von Bundestheaterbediensteten, die bei aufrechtem Dienstverhältnis die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, mit Ablauf des Monates, für den letzmalig ein Bezug gewährt wurde, auf den das BThPG noch anzuwenden gewesen ist. Damit ist auch der § 11 Abs 4 ASVG zu entnehmende Gedanke der möglichsten Kongruenz von Versicherungspflicht und Beitragszeitraum in Einklang zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080008.X07

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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