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65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Da die Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 1 Abs 1 BThPG Voraussetzung für die Anwendung des BThPG und damit auch für das Bestehen einer in diesem Gesetz geregelten Anwartschaft auf einen Ruhegenuß ist, muß davon ausgegangen werden, daß mit Ablauf des Tages der Wirksamkeit des Verzichts auf die österreichische Staatsbürgerschaft die Anwartschaft auf den Ruhegenuß nach den Bestimmungen des BThPG erloschen und damit die zweite Voraussetzung der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit b ASVG weggefallen ist. Im Hinblick darauf, daß den Bundestheaterbediensteten gemäß § 5 Abs 2 BThPG der Dienstbezug "monatlich im voraus" gebührt und die Beitragspflicht sowohl iSd Bestimmungen der §§ 19 ff B-KUVG in der Krankenversicherung und Unfallversicherung aber auch im Sinne des § 10 Abs 1 BThPG (der den Pensionsbeitrag regelt) an diese Bezüge anknüpft, endet daher (in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 2 B-KUVG) die Versicherungspflicht von Bundestheaterbediensteten, die bei aufrechtem Dienstverhältnis die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, mit Ablauf des Monates, für den letzmalig ein Bezug gewährt wurde, auf den das BThPG noch anzuwenden gewesen ist. Damit ist auch der § 11 Abs 4 ASVG zu entnehmende Gedanke der möglichsten Kongruenz von Versicherungspflicht und Beitragszeitraum in Einklang zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080008.X07Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017