RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0260

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet der Arbeitslose, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt zu haben, keine Umsatzgeschäfte getätigt zu haben und auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten zu sein, hat er der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung mit der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080260.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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