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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X01Im RIS seit
20.11.2000