RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0245

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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