RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0223

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §44a lita;
VStG §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0224 E 27. April 1993 92/04/0225 E 27. April 1993

Rechtssatz

Objekt des in § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 mit dem Zeitwort "errichtet" umschriebenen Tatverhaltens ist "eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74)". Ferner ist entsprechend der Regelung des § 80 Abs 4 legcit Träger einer im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 74 legcit eingeholten Genehmigung der Inhaber der Anlage. Dementsprechend kommt in Ansehung des Tatverhaltens des Errichtens nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht. Wer Maßnahmen zur Herstellung einer Betriebsanlage, insbesondere Maßnahmen zur entsprechenden Bauführung, vornimmt, ohne der Inhaber des Standortes zu sein, kann sich unter den Voraussetzungen des § 7 VStG wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973, nicht jedoch wegen Verstoßes gegen § 366 Abs 1 Z 3 legcit als unmittelbarer Täter strafbar machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040223.X03

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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