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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Selbst guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund der Gesetzesunkenntnis nicht her, wenn es Sache des Beschuldigten war, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040358.X02Im RIS seit
20.11.2000