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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von der Erklärung des Arbeitslosen, er werde bei der Firma F "ca am 10.2.1992 zu arbeiten anfangen" bzw "in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen", liegt keine Wiedereinstellungszusage seines früheren Arbeitgebers iSd § 9 Abs 5 AlVG vor. Dafür ist vielmehr, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080147.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010