RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0147

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Ausgehend von der Erklärung des Arbeitslosen, er werde bei der Firma F "ca am 10.2.1992 zu arbeiten anfangen" bzw "in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen", liegt keine Wiedereinstellungszusage seines früheren Arbeitgebers iSd § 9 Abs 5 AlVG vor. Dafür ist vielmehr, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080147.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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