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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die Entziehung einer befristeten Lenkerberechtigung kann sich nur bis zum Ablauf der Frist auswirken - nach Ablauf der Frist besteht die Lenkerberechtigung nicht mehr und kann auch nicht mehr weiter entzogen werden. Aber der Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, der ein Verbot der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vor einem bestimmten Zeitpunkt verfügt, kann auch einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Frist festsetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110050.X04Im RIS seit
19.03.2001