RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0050

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung einer befristeten Lenkerberechtigung kann sich nur bis zum Ablauf der Frist auswirken - nach Ablauf der Frist besteht die Lenkerberechtigung nicht mehr und kann auch nicht mehr weiter entzogen werden. Aber der Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, der ein Verbot der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vor einem bestimmten Zeitpunkt verfügt, kann auch einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Frist festsetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110050.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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