RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0009

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zur Unterstützung der Eltern sind nicht nur der präsenzdienstpflichtige Sohn, sondern auch die anderen nahen Angehörigen verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeit und Zumutbarkeit ihren entsprechenden Beitrag zu leisten. Der Umstand, daß diese Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Betriebsinhabern leben und ihre eigenen beruflichen und familiären Interessen haben, ist dabei für sich noch nicht ausschlaggebend. Die Behörden haben aber in diesem Zusammenhang die Pflicht, hinsichtlich der genannten Möglichkeit und Zumutbarkeit die nötigen Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse dieser Ermittlungen - unter Wahrung des Parteiengehörs - einer eingehenden Beurteilung zu unterziehen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110009.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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