RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0019

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG NÖ 1974 §10;
SHG NÖ 1974 §9;

Rechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080019.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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