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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080019.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018