RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0147

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitslose beim Vorstellungstermin, er werde bei seinem früheren Arbeitgeber in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen, worauf der Inhaber des vermittelten Betriebes die Begründung des für ein bis zwei Monate oder für längere Zeit (ca ein halbes Jahr) angebotenen Beschäftigungsverhältnisses deshalb ablehnt, da sich dieses für diese kurze Zeit nicht rentiere, und erklärt der Arbeitslose auf diese Äußerung hin nicht sofort, er sei dennoch bereit, ein Arbeitsverhältnis für die gesamte angebotene Dauer mit dem vermittelten Betrieb zu begründen, entspricht dieses Verhalten dem Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG (Hinweis E 14.3.1989, 89/08/0012, E 18.4.1989, 88/08/0065). Denn bei der angebotenen Beschäftigung handelt es sich trotz der von vornherein gegebenen Beschränkung um eine Dauerstellung (Hinweis E 9.4.1987, 86/08/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080147.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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