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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, daß der Zivildienstpflichtige gemäß § 7 ZDG nicht mehr zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einberufen werden kann, kann der angefochtene Bescheid, mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG abgewiesen worden war, im Hinblick auf das Alter des Zivildienstpflichtigen keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der Zivildienstpflichtige durch ihn in seinen Rechten nicht mehr verletzt werden. Fällt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit weg, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, weg, hat dies die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde iSd § 33 Abs 1 VwGG zur Folge (Hinweis E 27.3.1990, 89/11/0030).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110264.X01Im RIS seit
20.11.2000