RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0233

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;

Rechtssatz

Ist Gegenstand eines Auskunftsbegehrens iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 ausschließlich das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges ohne Bekanntgabe persönlicher Daten des Zulassungsbesitzers, so ist das faktische Interesse des Zulassungsbesitzers nicht in privatrechtliche Auseinandersetzungen um ein KFZ verwickelt zu werden, nicht höher zu werten, als das Interesse des Auskunftswerbers an der Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche am KFZ (hier: Einbringlichmachung des ihm geschuldeten Kaufpreises). Ein durch die Amtsverschwiegenheit geschütztes Interesse des nunmehrigen Zulassungsbesitzers (hier:

durch die Verschweigung des Kennzeichens allenfalls die Eintreibung des Kaufpreisrestes zu verhindern) kann nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110233.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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