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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Ist Gegenstand eines Auskunftsbegehrens iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 ausschließlich das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges ohne Bekanntgabe persönlicher Daten des Zulassungsbesitzers, so ist das faktische Interesse des Zulassungsbesitzers nicht in privatrechtliche Auseinandersetzungen um ein KFZ verwickelt zu werden, nicht höher zu werten, als das Interesse des Auskunftswerbers an der Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche am KFZ (hier: Einbringlichmachung des ihm geschuldeten Kaufpreises). Ein durch die Amtsverschwiegenheit geschütztes Interesse des nunmehrigen Zulassungsbesitzers (hier:
durch die Verschweigung des Kennzeichens allenfalls die Eintreibung des Kaufpreisrestes zu verhindern) kann nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110233.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010