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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268Rechtssatz
"Allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (Hinweis E 23.1.1986, 85/02/0210).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Allgemein bekanntEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013