RS Vfgh 1986/6/25 B657/84

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1962 §1 Abs1
Tir GVG 1962 §3 Abs1 lita
Tir GVG 1962 §8 Abs1
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z2
Tir GVG 1983 §3 Abs1 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1962, 1970, 1983; Kaufvertrag aus 1964 mit einem ausländischen Käufer hinsichtlich eines Almgrundstückes; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag aus 1983 mit demselben Käufer betreffend einen Teil dieser Liegenschaft, auf dem bereits mit baubehördlicher Bewilligung ein Feriensitz errichtet wurde, gemäß §4 Abs2 Tir. GVG 1983; Genehmigungspflicht des Kaufvertrages aus 1964 wäre auch nach dem GVG 1962 gegeben gewesen; mangels damaliger Genehmigung Rechtswirksamkeit der Vereinbarung aus 1964 in Schwebe geblieben; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Versagung der Zustimmung zum Kaufvertrag aus 1983; keine Verletzung im Eigentumsrecht (unter Hinweis auf VfSlg. 8436/1978)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Genehmigung (eines Rechtsgeschäfts)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B657.1984

Dokumentnummer

JFR_10139375_84B00657_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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