RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 2

Stammrechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040284.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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