RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0282

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0287

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß ein Wehrpflichtiger durch den die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gem § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 abweisenden Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, fällt nicht dadurch weg, daß die befristete Befreiung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wurde, dieser Zeitraum aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides schon längst verstrichen war, wenn die belangte Behörde den geltend gemachten Sachverhalt rechtskräftig und für die Zukunft (in einem allfälligen weiteren - einen anderen Zeitraum betreffenden - Verfahren) bindend derart qualifiziert hat, daß daraus kein Befreiungsgrund abgeleitet werden kann (Hinweis: E 20.10.1987, 87/11/0114).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschaffenheit der auf Vorbehaltsklausel gestützten noch zulässigen Auflagen Gewerbe, siehe Betriebsanlage gewerbliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110282.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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