RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0147

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0033 2

Stammrechtssatz

Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen bzw das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs 1 AlVG (Hinweis E 4.12.1981, 08/2059/79, E 16.10.1990, 89/08/0141). Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert hingegen die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194, E 17.11.1992, 92/08/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080147.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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