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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1983; "Mietkaufverträge" und "Mietverträge" mit Ausländern betreffend Grundstücke mit Ferienhäusern; im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages des Masseverwalters auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung dieser Verträge wegen sachlicher Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde (nichtige Umgehungsgeschäfte); die Verträge räumen aufgrund der vereinbarten Vertragsbedingungen (insbesondere Bestandsdauer von rund 100 Jahren unter einmaliger Vorauszahlung des gesamten Bestandzinses iVm. sonstigen Abreden) den Benützern an den Vertragsobjekten die tatsächliche Stellung eines Eigentümers ein; die Verträge sind von den Genehmigungstatbeständen nach §3 Abs1 litg iVm. §4 Abs2 erfaßt; verfassungskonforme Interpretation des §15 Abs1 dahingehend geboten, daß andere Vertragsparteien als der Erwerber von einer Antragstellung nicht ausgeschlossen sind; Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung einer Sachentscheidung
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerbsrecht, Rechtsgeschäft, Zivilrecht, Umgehungsgeschäft, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B851.1984Dokumentnummer
JFR_10139374_84B00851_01