RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0019

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
SHG NÖ 1974 §10;
SHG NÖ 1974 §9;

Rechtssatz

Daß der Hilfsbedürftige vor seiner Antragstellung während der ersten Hälfte des Jahres weder einer Beschäftigung nachgegangen ist noch (beim Arbeitsamt) arbeitssuchend gemeldet war, gestattet noch keinen Schluß auf die mangelnde Arbeitswilligkeit des Hilfsbedürftigen auch nach seiner Antragstellung. Behauptet der Hilfsbedürftige im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bereit zu sein, seine Arbeitskraft im Rahmen des ihm Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde ihm nicht nur die erwähnten Umstände vorzuhalten, sondern ihn auch - gegebenenfalls - als Nachweis seiner Arbeitswilligkeit zur Meldung beim Arbeitsamt bzw zu näheren Darlegungen aufzufordern, in welcher Weise er - seiner Auffassung nach - seine Arbeitswilligkeit in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Kommt der Hilfsbedürftige dieser Aufforderung nicht nach, ist die belangte Behörde zur Annahme berechtigt, daß er seine Arbeitskraft nicht eingesetzt hat und dies auch weiterhin nicht beabsichtigt, dh nicht arbeitswillig ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080019.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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