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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß der Hilfsbedürftige vor seiner Antragstellung während der ersten Hälfte des Jahres weder einer Beschäftigung nachgegangen ist noch (beim Arbeitsamt) arbeitssuchend gemeldet war, gestattet noch keinen Schluß auf die mangelnde Arbeitswilligkeit des Hilfsbedürftigen auch nach seiner Antragstellung. Behauptet der Hilfsbedürftige im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bereit zu sein, seine Arbeitskraft im Rahmen des ihm Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde ihm nicht nur die erwähnten Umstände vorzuhalten, sondern ihn auch - gegebenenfalls - als Nachweis seiner Arbeitswilligkeit zur Meldung beim Arbeitsamt bzw zu näheren Darlegungen aufzufordern, in welcher Weise er - seiner Auffassung nach - seine Arbeitswilligkeit in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Kommt der Hilfsbedürftige dieser Aufforderung nicht nach, ist die belangte Behörde zur Annahme berechtigt, daß er seine Arbeitskraft nicht eingesetzt hat und dies auch weiterhin nicht beabsichtigt, dh nicht arbeitswillig ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080019.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018