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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts des Endes der festgestellten Tatzeit mit Unterfertigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses kommt im Zuge des Berufungsverfahrens dem beantragten Ortsaugenschein für die Feststellung der für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache allein maßgeblichen Verhältnisse im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Im Unterbleiben des Ortsaugenscheines ist daher kein Verfahrensmangel zu erblicken.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040221.X01Im RIS seit
20.11.2000