RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0221

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Angesichts des Endes der festgestellten Tatzeit mit Unterfertigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses kommt im Zuge des Berufungsverfahrens dem beantragten Ortsaugenschein für die Feststellung der für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache allein maßgeblichen Verhältnisse im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Im Unterbleiben des Ortsaugenscheines ist daher kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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