RS Vfgh 1986/6/26 B107/84

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG §3 Abs1 lith
Tir GVG §4 Abs2
Tir GVG §16 Abs5
VfGG §88

Rechtssatz

Tir. GVG 1970, 1983 §3 Abs1 lith und §4 Abs2; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Einräumung eines Pfandrechtes zur Besicherung von bereits geleisteten - und nunmehr als Darlehen bezeichneten - Kaufpreisteilzahlungen an die Liegenschaftseigentümerin, nachdem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes der Liegenschaft gemäß §3 Abs1 lith und §4 Abs2 versagt worden war; nachfolgende Ersteigerung der Liegenschaft durch den Bf. sowie allfällige Unmöglichkeit der amtswegigen Pfandrechtslöschung ohne Folgen für die Beschwer; keine Bedenken gegen die in §3 Abs1 lith getroffene Regelung betreffend die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur Begründung von Pfandrechten im Hinblick auf mögliche wirtschaftliche Abhängigkeiten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht; kein Kostenzuspruch an Beteiligte wegen Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens gegen die Bf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Eigentumseingriff, Exekutionsrecht, Zivilrecht, Pfandrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B107.1984

Dokumentnummer

JFR_10139374_84B00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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