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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 29. August 1986, BGBl. 449/1986Rechtssatz
StVO 1960 idF BGBl. 412/1976; zum Zwecke der Ermöglichung von Arbeiten zur Straßenerhaltung notwendige vorhersehbare Verkehrsbeschränkungen sind durch V gemäß §43 Abs1 litb zu verhängen; §43 Abs1 litb jedoch keine geeignete Grundlage für jene (häufig erforderlichen) vorhersehbaren Verkehrsbeschränkungen, bei denen die Beschränkungen nicht exakt örtlich und zeitlich vorherbestimmt werden können; keine "verfassungskonforme" Interpretation dieser Bestimmung möglich, insbesondere nicht im Hinblick auf §90 Abs3 leg. cit. - Verstoß des §43 Abs1 litb gegen den Gleichheitsgrundsatz
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G80.1986Dokumentnummer
JFR_10139373_86G00080_01