RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0049

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §79 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 79 Abs 3 KFG haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen, ob sich aus den Angaben des Bf ergibt, daß die Aufenthalte des Bf in dem anderen Staat (hier: in der Türkei) nach Art und Ausmaß der Aufrechterhaltung bzw Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (im Sinne der österreichischen Rechtsordnung) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gleichkommen. Dabei ist insbesondere auf die diesem Begriff innewohnende - aus den äußeren Umständen hervorgehende - Absicht der betreffenden Person abzustellen, an dem in Rede stehenden Ort im Ausland einen (zweiten) Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu haben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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