Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 79 Abs 3 KFG haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen, ob sich aus den Angaben des Bf ergibt, daß die Aufenthalte des Bf in dem anderen Staat (hier: in der Türkei) nach Art und Ausmaß der Aufrechterhaltung bzw Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (im Sinne der österreichischen Rechtsordnung) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gleichkommen. Dabei ist insbesondere auf die diesem Begriff innewohnende - aus den äußeren Umständen hervorgehende - Absicht der betreffenden Person abzustellen, an dem in Rede stehenden Ort im Ausland einen (zweiten) Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu haben.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110049.X01Im RIS seit
11.07.2001