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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Eingabe, in der begehrt wird, "die vorliegende Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes zurückzuweisen", entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Wer eine solche eingebracht hat, kann daher nicht etwa in seinem Recht auf Zurückweisung der "Berufung" verletzt und insoweit auch nicht beschwerdelegitmiert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040266.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009