RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0050

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Lenkerberechtigung des Bf mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, die unbedenkliche Prognose betreffend die früheste Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf aber auf einen danach liegenden Zeitpunkt lautet, kommt von vornherein nur eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 73 Abs 1 KFG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110050.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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