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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die Lenkerberechtigung des Bf mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, die unbedenkliche Prognose betreffend die früheste Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf aber auf einen danach liegenden Zeitpunkt lautet, kommt von vornherein nur eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 73 Abs 1 KFG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110050.X03Im RIS seit
19.03.2001