Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
RundfunkG; Einrichtung der Kommission zur Wahrung des RundfunkG widerspricht nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Ablehnung der Übernahme von Werbeaufträgen durch den ORF;
Feststellung der Kommission zur Wahrung des RundfunkG, daß dadurch das RundfunkG nicht verletzt wurde; keine Verweigerung einer Sachentscheidung - kein Entzug des gesetzlichen Richters;
Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art10 MRK - sogenannte Rundfunkfreiheit mitumfaßt; Gewährleistung dieses Rechtes iVm. dem BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (Rdf-BVG) bei der Programmgestaltung; Eingriffsmöglichkeit in dieses Recht bei Vergabe von Sendezeiten für Werbesendungen; auch kommerzielle Werbung fällt in den Schutzbereich des Art10 MRK; verfassungswidrige Auslegung des RundfunkG dahingehend, daß es dem ORF bei Vergabe der für die Werbung zur Verfügung stehenden Sendezeit freistehe, diese nach Gutdünken zu vergeben - infolge dieser Auslegung Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich zulässiger Gründe für eine Ablehnung; Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Rundfunkfreiheit (unter Bedachtnahme auf das Rdf-BVG)
Schlagworte
Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Rundfunk, Rundfunkkommission, Meinungsäußerungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit Schutzumfang, Werbung, Ermittlungsverfahren, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B658.1985Dokumentnummer
JFR_10139373_85B00658_01