RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268

Rechtssatz

Offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" ("amtsbekannt") geworden ist (Hinweis E 23.1.1986, 85/02/0210).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 amtsbekannt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten