Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen bzw das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs 1 AlVG (Hinweis E 4.12.1981, 08/2059/79, E 16.10.1990, 89/08/0141). Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert hingegen die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194, E 17.11.1992, 92/08/0101).